Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist berufspolitisch neutral und führt den Namen "Verein zur Förderung der
wissenschaftlichen Zahnheilkunde in Bayern e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in München und ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüzige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung der Fortbildung von Assistenten (Stipendiaten) und Studenten an den bayerischen Kliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
b) die Pflege der wissenschaftlichen und fachlichen Kontakte der Mitglieder zu den bayerischen Landesuniversitäten und den Ausbau internationaler Kontakte zum Wissenschaftsaustausch im lnteresse der Vereinsziele.
c) die Förderung von zahnäztlichen Forschungsvorhaben in Bayern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel däs Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) alle Einzelpersonen, insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Studenten der Zahnmedizin und Apotheker, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennen und Mitgliedschaft beantragen.
b) fördernde Mitglieder als Einzelpersonen oder juristische Personen, wenn sie den Verein materiell oder ideell unterstützen und die Mitgliedschaft beantragen.
c) auf Antrag des Vorstandes und bei Information der Mitgliederversammlung können korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden.
In gleicher Weise können Ehrenvorsitzende gewählt werden, die zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes.
§ 4a Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Der Austritt kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
b) Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Hierüber hat die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der ordentlichen Mitglieder zu entscheiden, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.
c) Studentische Mitglieder werden automatisch mit Ablegen ihres Staatsexamens als „ordentliche Mitglieder“ weitergeführt, wenn sie nicht ausdrücklich ihren Austritt erklären.
(2) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeiträge zu leisten.
(2) Der Beitrag ist bei Aufnahme eines Mitgliedes für das laufende Geschäftsjahr und sonst innerhalb des 1. Halbjahres durch Zahlung der Gesamtsumme zu entrichten.
Der Jahresbeitrag beläuft sich derzeit auf 95 €.
(3) Mitglieder nach Erreichen der Altersgrenze und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit werden automatisch beitragsfrei weitergeführt.
(4) Studentische Mitglieder zahlen derzeit jährlich einen Beitrag von 12 €.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) ein Bewilligungsausschuss, der vom Vorstand zu bestellen und den Mitgliedern bekannt zu machen ist. Dieser Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern und dem Vereinsvorsitzenden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird mit Ausnahme von 1f) von der Mitgliederversammlung gewählt, er besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) bis zu 5 Beisitzern
f) dem jeweiligen Präsidenten der Bayerischen Landeszahnärztekammer oder einem vom Vorstand der BLZK bestellten Vorstandsmitglied.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis, also ohne rechtliche Außenwirkung, wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten. Für die Regelung und Erledigung der finanziellen Angelegenheiten ist der Gesamtvorstand mit Ausnahme des unter 7f) genannten Vertreters der BLZK zuständig.
(3) Der Vorstand wird mit Ausnahme des Präsidenten der BLZK bzw. des vom Vorstand der BLZK bestellten Mitgliedes von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus und wird die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht vor Ablauf eines Jahres stattfinden, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ersatzwahl einzuberufen.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8a Aufgaben des Bewilligungsausschusses
Alle eingehenden Förderanträge sind primär durch die Mitglieder des Bewilligungsausschusses zu begutachten unter Berücksichtigung des § 2 dieser Satzung. Jedes Mitglied des Bewilligungsausschusses dokumentiert mit Unterschrift seine Projektbewertung; dieser Bewilligungsbogen bleibt bei den Vereinsakten. Fördermittel sind projektbezogen und bei fairer Berücksichtigung aller Universitätsklinika oder Vereinsmitglieder zu vergeben.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Der Vorsitzende lädt den Vorstand mit einer Frist von 20 Tagen zu Sitzungen ein. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der zurückliegenden Jahresrechnung
b) Satzungsänderung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes
e) angekündigte Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) die Auflösung des Vereins
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt und wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat vier Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in einem Bayern weiten Mitteilungsblatt der Körperschaften und Mitgliederrundschreiben zu erfolgen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist öffentlich für Mitglieder der BLZK und Studenten der Zahnmedizin bayerischer Universitäten. Der Vorstand kann weitere Gäste einladen. Die Mitgliederversammlung kann mehrheitlich den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einberufung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins betreffen, erfordern Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der angegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der angegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Beschlussfassung richtet sich nach
§ 11 Abs. 4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Änderung seiner bisherigen satzungsgemäß festgelegten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zahn-, Mund- und Kieferkliniken des Landes (Universitäten) im Verhältnis zur Zahl der eingeschriebenen Studenten der Zahnmedizin, die die Gelder für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Förderung von Wissenschaft und Forschung) zu verwenden haben.
Anhang: Alle Positionsnennungen sind genderneutral.
den 30.01.2015
Dr. med. dent. Anton Euba
1 . Stellvertretender Vorsitzender